Wie werde ich als Kreditnehmer vom Gesetz geschützt?
Kredite sind reguläre Rechtsgeschäfte. Dementsprechend unterliegen sie gewissen Spielregeln, die vom Gesetzgeber aufgestellt wurden. Die Vorschriften dienen unter anderem dazu, den Kreditnehmer zu schützen.
Das fängt damit an, dass die Offerten für Darlehen laut Preisangabenverordnung (PAngV) eine gemeinsame Basis haben müssen, damit sie für den Verbraucher vergleichbar werden. Das ist der effektive Jahreszins, der die Gesamtkosten eines Darlehens in Prozent pro Jahr nennt. Wie der Effektivzins berechnet wird und welche Kosten in die Rechnung einbezogen werden müssen, beispielsweise der Nominalzins und die Bearbeitungsgebühren, ist ebenfalls durch die Preisangabenverordnung vorgeschrieben.
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Wucherzinsen wird über das Bürgerliche Gesetzbuch ein Riegel vorgeschoben. Juristisch würde es sich dabei um sittenwidrige Geschäfte handeln, bei denen das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht stimmt. Ein solches Missverhältnis liegt unter anderem dann vor, wenn der Zinssatz zu 100 Prozent über dem marktüblichen Zins liegt oder aber ein Zinssatz von 40 Prozent verlangt wird.
Gesetzlich geregelt ist auch, wie der Kreditvertrag gestaltet sein muss, der zwischen dem Verbraucher und der Bank bzw. dem Kreditgeber zustande kommt. Grundsätzlich gilt: Der Vertrag muss schriftlich fixiert werden. Auf mündliche Vereinbarungen kann sich später keine der beiden Seiten berufen. Zu den Pflichten der Bank gehört ebenso, im Vertrag alle relevanten Daten zu nennen. Dazu gehören der Kreditbetrag, der vereinbarte Effektivzins, sämtliche Kosten, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden und die Rückzahlungsmodalitäten. Dadurch hat der Kunde schwarz auf weiß, welche Verpflichtung er eingeht und mit welcher finanziellen Belastung er rechnen muss.
Der Vertrag gibt die Sicherheit, dass später nicht zusätzliche Forderungen erhoben werden oder plötzlich erheblich höhere Kosten anfallen.
Ist der Vertrag unterschrieben, greift der nächste Schutzmechanismus in Form des 14-tägigen Widerrufs-Rechts. Der Kreditnehmer kann innerhalb von 14 Tage ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Dazu muss er vom Kreditgeber ausführlich und verständlich über sein Widerrufsrecht informiert worden sein. Die entsprechende Klausel findet sich in jedem Kreditvertrag, der von einer seriösen Bank bzw. einem seriösen Vermittler aufgesetzt wird. Der Rücktritt vom Kreditvertrag muss schriftlich erfolgen. Wurde das Darlehen zu diesem Zeitpunkt bereits an den Kunden ausgezahlt, muss der Betrag umgehend erstattet werden. Wenn die Rückzahlung nicht binnen zwei Wochen erfolgt, ist der Widerruf nichtig.
Die jüngste Maßnahme, mit der Kreditnehmer per Gesetz geschützt werden sollen, betrifft vor allem Immobiliendarlehen. Im Blickpunkt stehen hierbei Kreditverkäufe. Sie hatten teilweise zur Folge, dass Spekulanten Kredite kündigten und die Zwangsvollstreckung einleiteten. Jetzt müssen Banken ihre Kunden über die Möglichkeit informieren, dass der Kredit verkauft werden kann.
Wird das Darlehen veräußerst, besteht ebenfalls die Pflicht, den Kreditnehmer davon in Kenntnis zu setzen. Daraus ergibt sich für den Kunden allerdings nicht das Recht, das Darlehen seinerseits zu kündigen oder die Zustimmung zum Verkauf zu verweigern. Damit der Kreditvertrag nach dem Verkauf nicht sofort gekündigt wird, sieht das Risikobegrenzungsgesetz jetzt eine sechsmonatige Kündigungsfrist vor. Damit hat der Verbraucher Zeit, sich rechtlich beraten zu lassen und die Sachlage zu prüfen.

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